Mo. - Fr.: 08:00-12:00 & 13:30-17:00 Uhr
Mo. - Fr.: 08:00-12:00 & 13:30-17:00 Uhr
Logo

Wofür brauchen wir einen Vorsorgeauftrag?

Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, welche für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Vertretung übernehmen soll/en.

Eine Erkrankung, ein Unfall oder auch das Alter können dazu führen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bilden oder verständlich mitzuteilen, d.h. dauerhaft oder vorübergehend urteilsunfähig sind. Mittels Vorsorgeauftrag können Sie vorsorglich eine oder mehrere Personen bestimmen, welche im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die Pflege und Betreuung sicherstellen (Personensorge), das Einkommen und Vermögen verwalten (Vermögenssorge) und/oder rechtlich verbindliche Entscheide treffen können (Vertretung im Rechtsverkehr).

Wurde vor dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit kein Vorsorgeauftrag erstellt, so steht dem Ehegatten oder dem eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partner unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vertretungsrecht zu (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Dieses gesetzliche Vertretungsrecht ist jedoch begrenzt auf die ordentliche Lebenshaltung. Darüber hinaus bedarf es die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (KESB). In den übrigen Fällen ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen (Berufs-)Beistand für die urteilsunfähige Person.

Der Vorsorgeauftrag muss erstellt werden, solange man urteilsfähig ist. Im Vorsorgeauftrag können Sie anordnen, wer Sie in welchen Belangen vertreten soll und hierzu auch Weisungen erteilen. Der Vorsorgeauftrag dient also dazu, Ihren Willen rechtzeitig festzuhalten, damit dieser im Falle einer Urteilsunfähigkeit bekannt ist und entsprechend umgesetzt werden kann.

Wie das Testament muss der Vorsorgeauftrag für die gültige Errichtung entweder von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Wichtig ist dabei, dass die Aufgaben, welche dem Beauftragten übertragen werden, klar umschrieben sind. Unklare Anordnungen werden durch die Erwachsenenschutzbehörde ausgelegt (Art. 364 ZGB).

Sie können den Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder widerrufen. Weiter haben Sie die Möglichkeit, die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, sowie den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt an Ihrem Wohnort in einer zentralen Datenbank eintragen zu lassen.

Aber Achtung! Das Dokument (Vorsorgeauftrag) als solches berechtigt den Vorsorgeauftragnehmer noch nicht zum Handeln. Dafür braucht es in jedem Fall zwingend einen förmlichen Entscheid der KESB, worin einerseits die Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers festgestellt und andererseits der Vorsorgebeauftragte als solcher eingesetzt wird. Hierfür prüft die KESB , ob der Vorsorgeauftrag gültig zustande gekommen ist, d.h. ob der Vorsorgeauftraggeber bei der Errichtung urteilsfähig war und ob die Form eingehalten ist, ob die beauftragte Person urteilsfähig, geeignet und willig ist, die Aufgaben gemäss Vorsorgeauftrag zu erfüllen und ob neben dem Vorsorgeauftrag allenfalls noch weitere Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig sind (Art. 363 Abs. 2 ZGB).

Die Errichtung des Vorsorgeauftrages beim Notar macht beispielsweise in folgenden Fällen Sinn:

  • Bei Beratungsbedarf, insbesondere auch bei Selbständigen (die Beratung ist normalerweise in der Beurkundungsgebühr enthalten)
  • Bei Schwierigkeiten der handschriftlichen Erstellung des Vorsorgeauftrages (Handicap, eingeschränkte Sicht etc.)
  • Bei Bedarf der Mehrfachausstellung, z.B. zum Verteilen an Vorsorgebeauftragte (nur ein Originalexemplar wird von der KESB als gültig erachtet, Kopien genügen nicht)

Wir bieten sämtliche notariellen Dienstleistungen, insbesondere auch die öffentliche Beurkundung von Vorsorgeaufträgen, an.

Luzern, 17. April 2020

Simeon Beeler

crossmenu