Wir sind seit 33 Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame erwachsene Kinder. Wir möchten, dass der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass erhält, in der Eigentumswohnung bleiben kann und die Kinder erst später erben. Können wir das in einem Testament regeln?
Beim Tod eines Ehegatten ist vorab zur Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei wird nach Massgabe des für Sie geltenden Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) das eheliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten einerseits und dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten andererseits zugeteilt. Sofern Sie keinen Ehevertrag miteinander abgeschlossen haben, dürften Sie der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, es sei denn, Sie haben eine Erklärung zur Beibehaltung der Güterverbindung abgegeben oder es besteht ein ausserordentlicher Güterstand. Dabei hat jeder Ehegatte zwei Gütermassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. Eigengut ist, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder unentgeltlich zugewendet erhalten hat (Erbschaft oder Schenkung) sowie Dinge zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch. Zur Errungenschaft gehören insbesondere das Erwerbseinkommen oder die Erträge des Eigenguts. Mit der Errungenschaftsbeteiligung fallen beim Tod eines Ehegatten jedem sein Eigengut sowie die Hälfte beider Errungenschaften zu. In der Praxis bedeutet dies, dass beim Tod eines Ehegatten zu berechnen ist, welche Vermögenswerte zu welcher Gütermasse gehören und welche Grössenordnung jede Gütermasse erreicht. Daraus ergibt sich sodann, wieviel Vermögen und welche Vermögenswerte dem überlebenden Ehegatten aus Ehegüterrecht zustehen. Erst danach kommen die erbrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Sie beabsichtigen die Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Je nach Zusammensetzung Ihres ehelichen Vermögens können Sie dieses Ziel bereits (weitgehend) mit einem Ehevertrag erreichen, mit welchem Sie beide als Ehegatten mit notarieller Beurkundung vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte die Errungenschaften beider Ehegatten erhält. Besteht das eheliche Vermögen primär aus den Ersparnissen seit der Eheschliessung, fällt mit dem Eigengut des erstversterbenden Ehegatten somit nur noch ein kleiner Teil des Vermögens des Erstversterbenden in den Nachlass. Entsprechend bemessen sich dann die Erbansprüche der Kinder auch an einem kleinen Nachlass.
Mit einer erbrechtlichen Regelung (Testament oder Erbvertrag) können Sie die Erbansprüche der Kinder eingrenzen und sich gegenseitig als Ehegatten zusätzlich begünstigen. Ein „Vorrecht“ des überlebenden Ehegatten auf die selbstbewohnte eheliche Wohnung ist sowohl im Güterrecht als auch im Erbrecht gesetzlich vorgesehen.
Möglicherweise können Sie gemeinsam mit den Kindern eine erbvertragliche Regelung treffen, wonach die Kinder im Nachlass des erstversterbenden Elternteils ganz oder weitgehend auf ihre Erbansprüche verzichten (sog. Erbverzichtsvertrag), dies zwecks Begünstigung des anderen Elternteils. Während das Testament eine einseitige Vorgabe „mit Schranken“ ist, hätten Sie mit einem Erbvertrag eine bindende Regelung. Mit einem Erbvertrag mit den Kindern entfällt in der Regel auch die Notwendigkeit, später die Gütermassen zu berechnen und abzugrenzen. Weil im Ganzen unterschiedliche Interessen und verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind, sollten Sie sich von einer Notariatsperson sorgfältig beraten lassen!
Luzern, 9. November 2020
Reto Marbacher