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Was Sie bei der Begünstigung des Konkubinatspartners nicht vergessen sollten!

Nichtverheiratete Paare geniessen einige finanzielle Vorteile gegenüber Ehepaaren, so z.B. den Steuervorteil und die höhere AHV-Rente. Das Konkubinat hat aber auch seine Nachteile, die jedoch oft erst im Todesfall augenfällig werden. Sorgen Sie früh genug vor! Wir unterstützen Sie!

Die nachfolgenden Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollen die wichtigsten Aspekte beleuchtet werden, in denen es für Konkubinatspartner Sinn macht, frühzeitig aktiv zu werden und die notwendigen Regelungen zu treffen.

Kein Anspruch auf Altersvermögen

Im Falle der Scheidung einer Ehe haben beide Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erlangten Altersguthabens der 2. Säule, sofern noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Falls ein Vorsorgefall eingetreten ist oder das Altersguthaben aus anderen Gründen nicht geteilt werden kann, besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Konkubinatspartner haben im Falle einer Trennung keinen vergleichbaren Schutz, was insbesondere für denjenigen Partner nachteilig ist, der während der Beziehung weniger/gar nicht erwerbstätig gewesen ist, um sich um Kinder und/oder Haushalt zu kümmern.

Besuchsrecht bzw. Auskunftsrecht im Spital

Das Informations- und Besuchsrecht ist dann ein Thema, wenn der verunfallte/erkrankte Partner nicht mehr ansprechbar ist. Ob man als Konkubinatspartner von den Medizinalpersonen Auskunft erhält und/oder ob man überhaupt den Partner besuchen kann, ist fraglich. Dem kann man mit einer Vollmacht bzw. mit einer Arztgeheimnisentbindungserklärung oder einer Patientenverfügung entgegenwirken.

Vertretung des Partners

Die Ehepartner können sich kraft Gesetz gegenseitig im Rahmen der ordentlichen Lebenshaltung vertreten. So ist eine beschränkte Vertretung während Auslandsaufenthalten, Spitalaufenthalten, noch nicht amtlich bestätigter oder bloss vorübergehender Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit etc. möglich. Für Konkubinatspartner besteht nichts Vergleichbares von Gesetzes wegen. Auch hier könnte eine Vollmacht Abhilfe schaffen.

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit bzw. Vorsorgeauftrag

Im Falle einer behördlich festgestellten Urteilsunfähigkeit haben Ehegatten weiterhin ein beschränktes Vertretungsrecht kraft Gesetz. In der Regel wird bei Urteilsunfähigkeit durch die KESB ein Berufsbeistand ernannt, was bei Ehepartnern nicht in jedem Fall notwendig ist. Konkubinatspaare könnten sich für diesen Fall mittels Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragten einsetzen, wodurch sie den Partner bei Urteilsunfähigkeit vollumfänglich vertreten können (sofern der Vorsorgeauftrag durch die KESB validiert wird). Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich oder in öffentlich beurkundeter Form zu erstellen.

Witwen-/Witwer-Rente und/oder Todesfallkapitalleistung

Ehepartner haben beim Tod des Partners i.d.R. Anspruch auf eine Witwen-Rente aus der 1. und 2. Säule und/oder auf eine Kapitalleistung. Diesen Anspruch haben Konkubinatspartner nicht automatisch. Die meisten Pensionskassen sehen in ihren Reglementen die Möglichkeit vor, einen Konkubinatspartner zu begünstigen. In der Regel wird dafür eine Begünstigungserklärung gegenüber der Pensionskasse notwendig sein. Die Voraussetzungen und die Art der Begünstigungserklärung sind je nach Pensionskasse unterschiedlich. Meist braucht es eine schriftliche Erklärung, teilweise verlangen die Pensionskassen die beglaubigte Unterschrift des Versicherten auf dieser Erklärung und teilweise muss die Erklärung zwingend auf einem entsprechenden Formular der Pensionskasse erbracht werden.

Erbrecht

Ehepartner haben einen gesetzlichen Erbanspruch. Je nachdem haben sie den Nachlass mit den Kindern des Erblassers oder, wenn keine solchen vorhanden sind, mit dem elterlichen Stamm (d.h. den Eltern, den Geschwistern und/oder Nichten und Neffen des Erblassers) zu teilen. Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Hier bedarf es also zwingend einer erbrechtlichen Einsetzung, um den Konkubinatspartner zu begünstigen. Diese Einsetzung kann mittels Testament oder Erbvertrag erfolgen. Ein Testament kann handschriftlich oder mit öffentlicher Urkunde gemacht werden. Ein Erbvertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung. Das Testament hat keine Bindungswirkung und kann jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden, während der Erbvertrag eine Bindungswirkung hat. Auf jeden Fall ist bereits bei der Errichtung des Testaments und/oder des Erbvertrags der Trennungsfall zu berücksichtigen, da die erbrechtliche Begünstigung des Konkubinatspartners nicht automatisch mit der Trennung dahinfällt, wie dies bei Ehepaaren bei Scheidung der Fall ist.

Möchten Sie Ihren Konkubinatspartner optimal begünstigen? Wir beraten Sie gerne!

Luzern, 18. November 2020

Simeon Beeler

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