Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie bestimmen, wer Ihre Vertretung übernehmen soll, wenn Sie urteilsunfähig werden. Ohne Vorsorgeauftrag überträgt die KESB diese Aufgabe meist an einen Berufsbeistand.
Eine Erkrankung, ein Unfall oder auch das Alter können dazu führen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bilden oder verständlich mitzuteilen, d.h. dauerhaft oder vorübergehend urteilsunfähig sind. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie Ihren Vertreter für den Fall der Urteilsunfähigkeit selber bestimmen.
Wurde vor dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit kein Vorsorgeauftrag erstellt, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen (Berufs-)Beistand für die urteilsunfähige Person.
Dem Ehegatten oder dem eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partner steht gemäss Gesetz ein beschränktes Vertretungsrecht zu, sofern weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Dieses gesetzliche Vertretungsrecht ist begrenzt auf die ordentliche Lebenshaltung, d.h. es umfasst lediglich folgendes:
Wenn Sie also selber bestimmen möchten, wer im Falle der Urteilsunfähigkeit für Sie persönlich, für Ihr Vermögen und Ihren Rechtsverkehr besorgt ist, sollten Sie einen Vorsorgeauftrag machen.
In folgenden Situationen erscheint ein Vorsorgeauftrag insbesondere sinnvoll:
Weitere Informationen zum Vorsorgeauftrag finden Sie hier (Wofür brauchen wir einen Vorsorgeauftrag?). Für die Beratung im Zusammenhang mit und/oder die öffentliche Beurkundung von Vorsorgeaufträgen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Luzern, 28. Oktober 2020
Simeon Beeler