Ab dem 1. Januar 2021 haben danach «gewordene» Väter Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub
Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat eine Mehrheit von 60.3 Prozent die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2020 das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt.
Der Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub bzw. die damit zusammenhängende Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 EOV). Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung erlischt bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist (Art. 25 EOV e contrario).
Der Vaterschaftsurlaub kann flexibel innert sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden. Auch arbeitslose Väter haben Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung.
Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig ausbezahlt.
Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes berechnet. Für Selbständigerwerbende kommt eine Entschädigungstabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Anwendung (Art. 32 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EOV).
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wurde der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45 auf 0.5 Prozent erhöht.
Luzern, 11. Januar 2021
Simeon Beeler