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Trifft mich die Rückerstattungspflicht für Ergänzungsleistungen?

Wie ein Schreckensgespenst schwirrt sie seit mehr als einem Jahr in den Medien herum: Die Rückerstattungspflicht für Ergänzungsleistungen. Doch wie „hart“ ist diese neue, seit dem 1. Januar 2021 geltende Regelung wirklich? Bin ich davon betroffen?

Mit der Reform des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (EL) und deren Inkrafttreten vor einer Woche wurden die EL „gestrafft“: Künftig wird das Vermögen stärker berücksichtigt, indem neu eine Eintrittsschwelle gilt und zudem die Freibeträge reduziert werden. Den gleichen Gedanken beinhaltet die neu eingeführte Rückerstattungspflicht von Erben eines EL-Bezügers: „Wo Geld vorhanden ist, soll nicht der Staat beansprucht werden.“

Stärkere Berücksichtigung des Vermögens und des Einkommens

Einen Anspruch auf EL haben Personen künftig nur noch, wenn das Vermögen unter der massgebenden Vermögensschwelle liegt (Alleinstehende CHF 100'000, Ehepaar CHF 200'000, Kind CHF 50'000). Liegt das Vermögen unter diesem Grenzwert, wird es (nebst dem Einkommen) bei der Berechnung des effektiven EL-Anspruchs nur teilweise berücksichtigt. Der sogenannte Freibetrag spielt bei der Kalkulation keine Rolle. Dieser Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2021 für Alleinstehende (neu CHF 30'000 statt CHF 37'500) und Ehepaare (CHF 50'000 statt CHF 60'000) tiefer.

Weiterhin wird bei der EL-Berechnung auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. „Freiwillig“ bedeutet in diesem Fall, dass Vermögen ohne eine rechtliche Pflicht und ohne eine gleichwertige Gegenleistung abgegeben wird. Die Schenkung einer Liegenschaft durch die Eltern an die Nachkommen stellt also wie bisher in der Regel einen freiwilligen Vermögensverzicht dar. Akzeptiert sind grundsätzlich nach wie vor Vermögensabgänge von CHF 10'000 pro Jahr (bei einem Vermögen unter CHF 100'000) bzw. 10% des Vermögens über CHF 100'000).

Auch das Einkommen des Ehegatten des EL-Bezügers hat künftig mehr Gewicht: Berücksichtigt werden neu 80% statt wie bisher 2/3.

Rückerstattungspflicht der Erben

Wenn Sie erben und der Erblasser oder die Erblasserin EL bezogen hat, trifft Sie eine Rückerstattungspflicht

  • für die in den 10 Jahren vor dem Tod und ab dem 1. Januar 2021 bezogenen EL,
  • im maximalen Umfang des Nachlasses über CHF 40'000.

Beispiel:

Ihre Mutter verstirbt im Dezember 2021, hat während 14 Jahren EL bezogen und vererbt Ihnen als Alleinerbin CHF 70'000. Sie haben in diesem Fall die EL seit dem 1. Januar 2021 zurückzuerstatten, maximal aber CHF 30'000.

Wichtig zu wissen:

  • Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.
  • Grundstücke werden zum Verkehrswert berücksichtigt.
  • Der Pflichtteil kann durch die Rückerstattungspflicht verletzt werden.
  • Die Behörde hat eine Rückerstattungspflicht mittels Verfügung anzuordnen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hat die Rückzahlung innert 3 Monaten zu erfolgen. Veräussern die Erben zwecks Rückzahlung eine Liegenschaft, hat die Rückzahlung innert eines Jahres bzw. spätestens innert 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung zu erfolgen.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Wenn Sie heute bereits EL beziehen, gilt für Sie eine Übergangsfrist von längstens 3 Jahren, während der Ihr bisher bezogener EL-Beitrag wegen der EL-Reform nicht gekürzt oder gar gestrichen wird. Auf den 1. Januar 2024 erfolgt dann die Anpassung.

Ebenso gilt die Rückzahlungspflicht der Erben nur für EL, welche ab dem 1. Januar 2021 ausgerichtet worden sind.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2021 sind die Voraussetzungen für EL erhöht. Als Erbin oder Erbe sind Sie künftig von der Rückzahlungspflicht potentiell betroffen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser (auch) ab dem 1. Januar 2021 EL bezogen hat.

Oftmals überlegen sich Eltern, die selbstbewohnte Liegenschaft zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übertragen. Bezogen auf den EL-Anspruch ändert sich (abgesehen u.a. von den Grenzbeträgen bzw. den tieferen Freibeträgen) grundsätzlich nichts: Weil die selbstbewohnte Liegenschaft des EL-Bezügers zum Steuerwert berücksichtigt wird, die verschenkte Liegenschaft (als freiwilliger Vermögensverzicht) hingegen zum Verkehrswert, reduziert sich in der Regel der EL-Anspruch oder er fällt ganz weg. Bezogen hingegen auf die seit dem 1. Januar 2021 geltende Rückzahlungspflicht für Erben könnte die lebzeitige Übertragung von Vermögen an die Nachkommen hingegen an Attraktivität gewinnen: Wenn letztlich ein Nachlass von weniger als CHF 40'000 vorliegt, entfällt grundsätzlich die Rückerstattungspflicht. Besteht potentiell eine Rückerstattungspflicht für EL, ist diese bei einem Erbfall im Steuerinventar bzw. vom Willensvollstrecker bzw. von der Erbenvertreterin zu berücksichtigen.

Luzern, 8. Januar 2021

Reto Marbacher

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