Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!

Vielleicht haben Sie sich auch schon gefragt, ob Sie für Ihren dereinstigen Nachlass eine Willensvollstreckung vorsehen sollen? Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, diese Frage für sich persönlich beantworten zu können.

Eines vorweg: Ein Willensvollstrecker ersetzt nicht das Gericht, falls die Erben sich nicht einigen können. Denn der Willensvollstrecker kann zwar entscheiden, aber nicht in allen Punkten. Insbesondere fehlt ihm – im Gegensatz zum Gericht – die Kompetenz, eine Erbteilung ohne die Zustimmung aller Erben durchzuführen. Aber dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll und entsprechend angezeigt, eine Willensvollstreckung vorzusehen:

  • Immer wieder ziehen sich Erbteilungen in die Länge, sei es weil sich die Begünstigten (Erben und/oder Vermächtnisnehmer) in Fragen der Bewertung von Nachlassgegenständen nicht einig sind, weil Beteiligte ungenügend kooperieren oder zuerst ausfindig gemacht werden müssen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Gemeinschaft, welche grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Mitglieder entscheiden und agieren kann. Der Willensvollstrecker kann hier Abhilfe verschaffen, indem er mit Sorgfalt für die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbteilung sorgen darf und muss. Im Idealfall schafft es der Willensvollstrecker, sich bei allen Erben die erforderliche Akzeptanz zu verschaffen und mit einer professionellen und speditiven Vorgehensweise, ergänzt mit der notwendigen Empathie, den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung zu ebnen.
  • Bei vorhersehbar streitigen Personenkonstellationen kann die Kombination von geschickt gewählten und formulierten Vermächtnissen (d.h. konkrete Zuwendungen von Sach- oder Geldwerten) und der Einsetzung eines Willensvollstreckers im Idealfall jegliche direkte unwillkommene Auseinandersetzung zwischen den Begünstigten verhindern. Denn der Willensvollstrecker darf und soll Vermächtnisse soweit möglich ausrichten.
  • Nicht selten sind Hinterbliebene schlichtweg emotional oder in der Sache selbst überfordert, wenn sie sich nach dem Tod eines geliebten Menschen mit der Aufgabe konfrontiert sehen, für die Behörde ein Inventar zu erstellen, bestehende Rechtsverhältnisse (inklusive Steuern und Versicherungen) des Erblassers zu beurteilen, zu kündigen oder anzupassen, oder sonstigen administrativen Tätigkeiten auszuüben. Entsprechend sorgfältig sollte die Ernennung einer dafür geeigneten Person erfolgen.
  • Weiter können eine komplexe, evtl. sogar internationale Struktur des Nachlassvermögens, eine grosse Distanz der Begünstigten zum letzten Wohnort des Erblassers oder die Minderjährigkeit von Erben, deren Erbschaft für eine bestimmte Zeit sorgfältig verwaltet werden soll, Gründe für eine Willensvollstreckung sein.

Wir beraten Sie mit grosser Erfahrung und zeigen Ihnen auf, welche Fehler Sie bei der Anordnung der Willensvollstreckung vermeiden sollten. Umgekehrt helfen wir Ihnen mit Rat und Tat, wenn es darum geht, die Willensvollstreckung optimal auf Ihre persönliche Situation abzustimmen. Fragen Sie uns!

Luzern, 8. Mai 2020

Reto Marbacher

 

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