Der Pflichtteil ist in aller Munde!

Ein Irrglaube aber ist es, dass der Pflichtteil nicht angetastet werden dürfe. Letztlich gilt auch hier: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Übergeht ein Erblasser letztwillig einen pflichtteilsberechtigten Erben, so ist das Testament dennoch gültig, wenn es nicht frist- und formgerecht angefochten wird. Und bei einem minderjährigen Erben kann der Pflichtteil sogar einer „Obhut“ unterstellt werden. Wie? Lesen Sie hier: Ratgeberbeitrag in der Luzerner Zeitung vom 22. Oktober 2019

Wir helfen Ihnen weiter!

Zurück