Der Arbeitsvertrag

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, welche formellen Voraussetzungen für den Abschluss eines privatrechtlichen Einzelarbeitsvertrages erfüllt sein müssen.

Formelle Voraussetzungen

Nach Art. 320 OR bedarf es für die Gültigkeit eines Einzelarbeitsvertrags keiner besonderen Form. Davon ausgenommen sind Fälle in denen das Gesetz explizit eine bestimmte Form vorsieht, wie beispielsweise beim Lehrvertrag (Art. 344a Abs. 1 OR), beim Handelsreisendenvertrag (Art. 347a Abs. 1 OR) oder bei der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots (Art. 340 Abs. 1 OR). Ohne anderslautende gesetzliche Vorgabe reicht mit anderen Worten somit eine mündliche Abmachung aus. Selbst wenn die Parteien sich nicht explizit über den Abschluss eines Arbeitsvertrages austauschen, kommt ein Arbeitsvertrag untern gewissen Umständen zu Stande (sog. faktisches Arbeitsverhältnis). Dies ist nach Art. 320 Abs. 2 OR dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsleistung annimmt, von der er annehmen muss, dass sie nur gegen Lohn zu erwarten ist.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen kann zudem (auch mündlich) vereinbart werden, dass der Arbeitsvertrag erst Gültigkeit erlangt, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Ein solcher Schriftlichkeitsvorbehalt kann auch für allfällige spätere Vertragsanpassungen vereinbart werden.

Erfordernis der Schriftform

Das Obligationenrecht sieht bei bestimmten Arbeitsverträgen die Einhaltung der Schriftform vor. So müssen beispielsweise Lehrverträge zwingend schriftlich abgeschlossen werden (Art. 344a OR). Daneben sind auch beim Handelsreisendenvertrag, d.h. bei Mitarbeitern im Aussendienst, die wichtigen Vertragspunkte (die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Vollmachten des Handelsreisenden, das Entgelt und der Auslagenersatz, sowie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat) in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Wird dies nicht gemacht, kommen die Vorschriften des Obligationenrechts zur Anwendung (Art. 347a OR).

Auch beim «gewöhnlichen» Einzelarbeitsvertrag bedürfen bestimmte Vertragsbestimmungen der Schriftform. Dies ist beispielsweise für folgende Klauseln der Fall:

  • Konkurrenzverbot (Art. 340 OR),
  • Hinausschieben der Fälligkeit von Provisionen (Art. 323 Abs. 2 sowie Art. 339 Abs. 2 OR),
  • Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (Art. 324a Abs. 4 OR),
  • Pauschalspesen (Art. 327a Abs. 2 OR),
  • Änderung der gesetzlichen Probezeit (Art. 335b Abs. 2 OR),
  • Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Überstundenentschädigung (Art. 321c Abs. 3 OR).

Informationspflichten des Arbeitgebers

Auch wenn ein Arbeitsvertrag grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann, treffen den Arbeitgeber gewisse schriftliche Informationspflichten. So muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie bei jeder späteren Änderung schriftlich über folgende Eckdaten informieren (Art. 330b OR):

  • den Namen der Vertragsparteien,
  • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • die Funktion des Arbeitnehmers,
  • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie
  • die wöchentliche Arbeitszeit.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Nichteinhaltung dieser Informationspflicht die Gültigkeit des Arbeitsvertrages nicht berührt und auch keinen Entschädigungsanspruch für den Arbeitnehmer zur Folge haben.

Fazit

Auch wenn Arbeitsverträge mit einigen Ausnahmen weitestgehend keiner besonderen Form bedürfen, empfehlen wir Ihnen im Hinblick auf die spätere Beweisbarkeit Arbeitsverträge schriftlich abzuschliessen. Gerne beraten wir Sie bei der Ausarbeitung und/oder Überprüfung von Arbeitsverträgen.

Luzern, 13. Januar 2021

Melanie Fischer

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