Darf der Arbeitgeber nicht bezogene Ferien streichen?

Das Gesetz schreibt einen jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen bzw. fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr vor (Art. 329a OR). Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Minimalanspruch, welcher weder einseitig, noch mit Zustimmung beider Parteien verkürzt werden kann. Der Arbeitgeber kann das Ferienguthaben des Arbeitnehmers somit nicht beliebig kürzen. Ferien sind mit anderen Worten vom Arbeitnehmer effektiv zu beziehen. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezuges festlegen kann (Art. 329c Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber ist mit anderen Worten befugt, den Arbeitnehmer anzuweisen seine Ferien bis zu einem bestimmten Tag zu beziehen und kann den Ferienbezug nötigenfalls auch anordnen. In der Praxis wird dies häufig in Form von angeordneten Betriebsferien gemacht. Ohne anderslautende Anordnung des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer sein verbleibendes Ferienguthaben auch später bzw. im Folgejahr beziehen.

Wie Lohnforderungen verjährt auch der Ferienanspruch des Arbeitnehmers nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, für welches die Ferien hätten gewährt werden müssen. Bezieht der Arbeitnehmer über mehrere Jahre nicht sämtliche Ferientage, riskiert er die Verjährung seines Ferienanspruchs. Bereits verjährte Ferien müssen vom Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden und können von diesem vom Feriensaldo gekürzt werden. Der Arbeitnehmer darf aber davon ausgehen, dass er von seinem Ferienguthaben das Ältere vor dem Jüngeren verbraucht, so dass die Verjährung von Ferienguthaben eher unwahrscheinlich erscheint.

Weitere Informationen zum Thema Ferien, insbesondere auch zur Möglichkeit der Ferienkürzung bei länger dauernden unverschuldeten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, finden Sie hier.

Luzern, 15. September 2021

Melanie Fischer

Zurück