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Erbrechtliche Begünstigung des Partners

Nichtverheiratete Paare bzw. nicht eingetragene Partner sollten rechtzeitig an die Begünstigung des Partners denken und die notwendigen Vorkehrungen treffen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Die nachfolgenden Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollen die wichtigsten Aspekte beleuchtet werden, die für den Todesfall bedacht werden sollten. Nachfolgend werden nicht verheiratete Paare bzw. nicht eingetragene Partner als Partner bezeichnet. Zudem wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.

Kein gesetzliches Erbrecht

Der überlebende Partner hat für den Fall des Todes des Partners keinen gesetzlichen Erbanspruch. Daran ändert sich auch mit der anstehenden Gesetzesrevision nichts. Wenn Sie also möchten, dass Ihr Partner etwas erbt, müssen Sie zwingend eine erbrechtliche Verfügung treffen. Dies kann in der Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages geschehen. Das Testament ist handschriftlich oder in öffentlich beurkundeter Form möglich und der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie keine erbrechtliche Verfügung treffen bzw. soweit Sie über Teile Ihres Nachlasses nicht verfügen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Danach sind die nächsten Erben die Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, gelangt der Nachlass an den elterlichen Stamm (sog. elterliche oder 2. Parentel), d.h. an die Eltern bzw. deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen usw.). Sind weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Grosseltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins usw.). Sofern Sie einen Ehepartner haben, hat dieser ebenfalls einen gesetzlichen Erbteil, den er mit allfälligen Nachkommen oder Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat. Sofern nur Erben des grosselterlichen Stamms vorhanden sind, fällt gemäss gesetzlicher Erbfolge der ganze Nachlass an den Ehepartner. Falls weder Nachkommen, Erben des elterlichen oder grosselterlichen Stammes, noch ein Ehepartner vorhanden ist, fällt die Erbschaft ans Gemeinwesen. Bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt wird ein «blosser» Partner.

Frei verfügbare Quote vs. Pflichtteile

Im Schweizer Recht gibt es sogenannte pflichtteilsberechtigte Personen. Aufgrund der aktuellen Gesetzessituation sind dies Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder etc.), Ehepartner und Eltern. Sofern Sie keine Nachkommen und keinen Ehepartner haben bzw. diese sowie die Eltern vorverstorben sind, haben Sie keine Pflichtteilsrechte zu beachten. Diesfalls können Sie über Ihren ganzen Nachlass frei verfügen. Aber Achtung, wenn Sie keine Verfügung treffen, kommt die gesetzliche Erbfolge (gemäss den Ausführungen hiervor) zum Tragen.

Grundsätzlich ist eine Verfügung ohne Beachtung des Pflichtteils möglich. Diesfalls riskiert man jedoch, dass die pflichtteilsberechtigte Person die entsprechende Verfügung anficht bzw. (vor Gericht) die Herabsetzung geltend macht.

Denkbar ist, dass pflichtteilsberechtigte Personen im Rahmen eines Erbvertrages (zu Gunsten des Partners oder unbedingt) auf ihren Pflichtteil verzichten (sog. Erbverzicht).

Mit der anstehenden Erbrechtsrevision sollen die Pflichtteile der Nachkommen reduziert und diejenigen der Eltern abgeschafft werden.

Erbrechtliche Begünstigung des Partners

Die Art und Weise, wie der Partner begünstigt werden kann ist vielfältig und vom Einzelfall abhängig. Dies kann je nach Situation von einer simplen erbrechtlichen Einsetzung bis zu sehr komplexen Regelungen reichen.

Erbschaftssteuer

Zu beachten bleibt, dass Konkubinatspartner in vielen Kantonen gleich besteuert werden wie Dritte und damit das Erbe des Partners durch die Steuer erheblich belastet wird. In einigen Kantonen wird auf Konkubinatspartner ein reduzierter Steuersatz angewendet und in anderen Kantonen ist der Partner sogar von der Erbschaftssteuer befreit. Dies ist abhängig von Kanton des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Partners. Zudem sind je nach Kanton unterschiedliche Anforderungen an die Dauer und Intensität der Partnerschaft gegeben, damit von einer Steuerreduktion profitiert werden kann.

Weitere Begünstigungen des Partners

Viele Pensionskassen (2. Säule) sehen vor, dass der Partner als begünstigte Person für eine Rente oder ein einmaliges Todesfallkapital aus der Pensionskasse vorgesehen wird. I.d.R. muss man dafür zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass diese Begünstigungserklärung je nach Pensionskasse in unterschiedlicher Form abgegeben werden muss und auch unterschiedliche Voraussetzungen beachtet werden müssen. Meist muss ein Konkubinat bereits mehrere Jahre Bestand haben, damit eine Begünstigung möglich ist. Das Reglement der Pensionskasse gibt Auskunft darüber.

Bei Säule 3a-Versicherungen sollte eine Begünstigung möglich sein, auch wenn kein mehrjähriges Konkubinat besteht. I.d.R. wird es sich jedoch um gemischte Lebensversicherungen handeln mit einem Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist im Nachlass zu berücksichtigen, was bei der 2. Säule nicht der Fall ist.

Weiter stellt eine Todesfallversicherung (Säule 3b) eine gute Begünstigungsmöglichkeit dar. Soweit es sich um eine reine Risikoversicherung handelt, ist die Versicherungsleistung im Nachlass nicht zu berücksichtigen (womit sich auch der Anteil der Pflichtteilserben dadurch nicht erhöht). Falls es eine gemischte Versicherung ist, ist der Rückkaufswert wiederum im Nachlass zu berücksichtigen und führt in diesem Umfang folglich auch zur Erhöhung des Anteils der Pflichtteilserben.

Luzern, 27. Januar 2021

Simeon Beeler

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