Durch die Beglaubigung von Unterschriften bestätigt der Notar, dass die Unterschrift echt ist bzw. dass sie vom Urheber stammt.
Zu diesem Zweck bescheinigt der Notar, dass
In gewissen Fällen ist es der Person nicht mehr möglich, ihren Namen zu unterschreiben. Gerne beglaubigen wir in diesem Fall auch ein Handzeichen wie z.B. Kreuz, Fingerabdruck etc.
Als Notare des Kantons Luzern mit langjähriger Erfahrung können wir Ihre Unterschrift oder Ihr Handzeichen professionell, zügig und unkompliziert beglaubigen.
Die Beglaubigung einer Abschrift bzw. Kopie besteht darin, dass der Notar bescheinigt, dass die Abschrift bzw. die Kopie dem Original entspricht. Gleiches gilt auch für die Beglaubigung einer anderen Wiedergabe eines Schriftstücks oder eines Auszugs.
Es sind insbesondere zwei Arten von Bescheinigungen zu unterscheiden:
Als Notare des Kantons Luzern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Abschrift notariell zu beglaubigen, sei es im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Angelegenheiten oder in anderen Bereichen. Sie können auf unsere kompetente Unterstützung zählen.
Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Notares, dass die Übersetzung richtig ist. Dabei muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden:
Sofern ein Übersetzer beigezogen wird, muss der Notar überprüfen, ob dieser die erforderlichen Qualifikationen besitzt.
Unsere Notare sind in der Zentralschweiz bestens vernetzt und können neben der eigenständigen Übersetzung auch qualifizierte Übersetzer hinzuziehen. Wir unterstützen Sie gerne in dieser Angelegenheit.
Sofern das beglaubigte Dokument für das Ausland bestimmt ist, wird von der ausländischen Behörde in der Regel neben der Unterschriftenbeglaubigung auch eine Überbeglaubigung verlangt. Diese Überbeglaubigung bestätigt, dass die Beglaubigung durch die Urkundsperson echt ist.
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, wird die Überbeglaubigung mittels Apostille durch die Staatskanzlei vorgenommen. Sie garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung akzeptiert wird.
Für alle anderen Staaten gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die konsularische Überbeglaubigung notwendig ist.
Durch langjährige Berufserfahrung können die Notare von Beeler & Marbacher Sie auch bei Dokumenten, die für das Ausland bestimmt sind, kompetent beraten.
Beeler & Marbacher Anwaltskanzlei und Notariat ist die ideale Wahl für notarielle Beglaubigungen. Sie suchen versierte und unkomplizierte Fachleute für Beglaubigungen? Wir sind für Sie da, als Notare des Kantons Luzern mit grosser Expertise.
Mit uns verfügen Sie über einen scharfsinnigen Partner,
Haben auch Sie Fragen rund um Beglaubigungen? Dann zögern Sie nicht mit der Kontaktaufnahme. Sie erreichen uns:
Wir rechnen gemäss Beurkundungsgebührenverordnung ab. Eine Zusammenstellung der Preise ist unter folgendem Link aufrufbar.